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§ 8 BBT AG – Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 8.

Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit. Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Galleria di Base del Brennero ‑ Brenner Basistunnel BBT SE sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

Schlagworte

Gerichtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20003482

Dokumentnummer

NOR40071760

Stichworte