§ 8 BBT AG – Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2004

Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 8.

Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Gerichtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20003482

Dokumentnummer

NOR40054184