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§ 309a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 309a

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
  2. b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
  3. c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
  4. d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.