§ 309a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

§ 309a

(1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der versäumten Frist;
  2. b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§308 Abs.1);
  3. c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
  4. d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.