§ 309a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 309a

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der versäumten Frist;
  2. b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
  3. c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
  4. d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.