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§ 18 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

ABSCHNITT 5

Allgemeine Vorschriften Aushangpflicht

§ 18.

(1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

Schlagworte

Tagesarbeitszeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40192219

Stichworte