§ 18 BaeckAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ABSCHNITT 5 Allgemeine Vorschriften Auflage- und Aushangpflicht

§ 18.

Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.