§ 18 BaeckAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

ABSCHNITT 5

Allgemeine Vorschriften Auflage- und Aushangpflicht

§ 18.

(1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

(2) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.

Schlagworte

Auflagepflicht, Tagesarbeitszeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40034251