§ 6
Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen.
§ 6
Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen.