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§ 3 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1954

§ 3

(1) Der Besitzer eines nach § 2 Abs. 1 verlautbarten Auslandstitels kann bis 31. Dezember 1954 beim Handelsgericht Wien die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind. An Stelle des Handelsgerichtes Wien kann auch ein Schiedsgericht vereinbart werden.

(2) Der Feststellungsantrag kann noch innerhalb weiterer zwei Jahre nach Ablauf der vorgenannten Frist eingebracht werden, wenn der Besitzer durch ein unverschuldetes oder unüberwindliches Hindernis an der früheren Antragstellung gehindert war.

(3) Wer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme über seinen Auslandstitel nicht verfügen kann, hat seine Ansprüche binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Glaubhaftmachung des Sachverhaltes und unter Angabe der Merkmale, insbesondere der Stücknummer, des Auslandstitels dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen. Entschädigungsansprüche dieser Personen werden besonders geregelt.