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§ 2 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1954

§ 2

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.

(2) Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bis zum 30. Juni 1954 zu erfolgen.

(3) Besteht hinsichtlich der nach Abs. 1 verlautbarten Auslandstitel noch eine Leistungspflicht des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 3 oder bis zum Ablauf der im § 3 vorgesehenen Frist gehemmt.

(4) Durch Verordnung oder zwischenstaatliche Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann bestimmt werden, daß die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere Weise als nach Abs. 2 erfolgt.