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§ 64 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Unterabschnitt E

Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis Anwendungsbereich

§ 64

Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:

  1. 1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  2. 2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  3. 3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen).

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)