§ 64 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterabschnitt E

Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis Anwendungsbereich

§ 64

§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:

  1. 1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  2. 2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  3. 3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  4. 4. Zustelldienst und sonstige fachliche Hilfsdienste der Verwendungsgruppe PT 8 im Postbetriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
  5. 5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
  6. 6. Lehrlinge.