Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis Anwendungsbereich
§ 64
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
- 1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
- 2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
- 3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
- 4. Zustelldienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
- 5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
- 6. Lehrlinge.