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§ 522f ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden

§ 522f.

(1) Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.

(2) Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar

  1. 1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
  1. a) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 43,60 Euro in Rechnung gestellten, um 32,86 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
  2. b) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 43,60 Euro übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
  1. 2. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 38,08 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z 1 lit. b und Z 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.

(3) Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 72,67 Euro, sonst auf monatlich 101,74 Euro zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946 ……………………………..

7,27 Euro

in den Jahren 1946 bis 1949 ……………………

5,81 Euro

in den folgenden Jahren ………………………...

3,63 Euro.

  

(4) Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daß

  1. a) an die Stelle des Absetzbetrages
  1. 1. von 32,86 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

18,63 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

5,60 Euro

  

  1. 2. von 38,08 Euro in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag von

23,17 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

7,27 Euro

  

  1. b) an die Stelle des Grenzbetrages von 43,60 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

21,80 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

8,72 Euro

  

  1. c) in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.

(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.

(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Abs. 5 bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.

(7) Bei Anwendung des § 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen.

(8) Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem 1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes.

(9) Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension § 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. a) Als Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.
  2. b) Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.
  3. c) Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40022008