§ 522f ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden

§ 522f.

(1) Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.

(2) Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar

  1. 1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
  1. a) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 600 S in Rechnung gestellten, um 452.10 S verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
  2. b) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 600 S übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
  1. 2. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z 1 lit. b und Z 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.

Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten

gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25

Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 1000 S, sonst auf

monatlich 1400 S zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen

gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall um monatlich

vor dem Jahre 1946 ................. 100 S

in den Jahren 1946 bis 1949 ......... 80 S

in den folgenden Jahren ............. 50 S.

Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen,

Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in

entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daß

a) an die Stelle des Absetzbetrages

1. von 452.10 S in der Pensionsversicherung

der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von ..... 256.30 S

bei Waisenrenten der Betrag von ...... 77.-- S

2. von 524 S in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag von ..... 318.80 S

bei Waisenrenten der Betrag von ..... 100.-- S

b) an die Stelle des Grenzbetrages

von 600 S in der Pensionsversicherung

der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von ........ 300.-- S

bei Waisenrenten der Betrag von ........ 120.-- S

tritt,

  1. c) in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren
  1. des Verstorbenen gegolten hätten,

(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.

(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Abs. 5 bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.

(7) Bei Anwendung des § 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen. (Ü. Art. VII Abs. 9, BGBl. Nr. 13/1962) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 23) - 1.4.1991.

(8) Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem 1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. a) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - 1.1.1977.

(9) Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension § 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. a) Als Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge. (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 19) - 1.1.1984.
  2. b) Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.
  3. c) Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. b) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - 1.1.1977.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094131

alte Dokumentnummer

N6195546121L