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§ 2 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Verweisung auf die allgemeinen Organisations- und Verfahrensbestimmungen (JN, ZB, EO, GOG usw.) siehe auch die Einführungserlässe zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986, sowie Nr. 1 und 2/1987. Siehe auch Art. XI §§ 3 und 4 des BGBl. Nr. 91/1993.

§ 2.

(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

Verweisung auf die allgemeinen Organisations- und Verfahrensbestimmungen (JN, ZB, EO, GOG usw.) siehe auch die Einführungserlässe zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986, sowie Nr. 1 und 2/1987. Siehe auch Art. XI §§ 3 und 4 des BGBl. Nr. 91/1993.

Schlagworte

Arbeitsgericht Wien, Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsrechtssachen

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014408

alte Dokumentnummer

N1199327176J

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