Verweisung auf die allgemeinen Organisations- und Verfahrensbestimmungen (JN, ZB, EO, GOG usw.) s. auch die Einführungserlässe zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986, sowie Nr. 1 und 2/1987.
§ 2
§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien'' führt.
(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landes- und Kreisgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.