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Art. 2 § 9 ASFINAG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

§ 9.

(1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Sowohl die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR40256486