§ 8b.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die jährlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2‑Emissionen nach Abzug der gemäß Abs. 4 ermittelten Kosten an den Bund zur Verwendung für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu leisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die in Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362 , ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, angeführten Maßnahmen.
(2) Netto-Benützungsentgelte gemäß Abs. 1 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2‑Emissionen nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.
(3) Die Entgelte sind dem Bund unverzinst nach Abzug der Kosten ihrer Einhebung zu überweisen.
(4) Die Ermittlung der Kosten der Einhebung der Entgelte und die Termine für ihre Überweisung sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
10011551
Dokumentnummer
NOR40256485
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