Art. 2 § 9 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 9.

(1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Sowohl der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR40061699