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§ 80c ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz

§ 80c.

Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071990