vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 80c ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz

§ 80c.

Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)