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§ 80b ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b.

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

  1. 1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. 2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. 3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
  4. 4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150147

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