Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
§ 80b.
Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
- 1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
- 2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
- 3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
- 4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40150147
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