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§ 76 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wahlordnung

§ 76.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

  1. 1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. 2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. 3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,
  4. 4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),
  5. 5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  6. 6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071985

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