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§ 77 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 77.

(1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Wählbar sind

  1. 1. wahlberechtigte Kammerangehörige, die zum Wahlstichtag als Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung in die Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer eingetragen sind, sowie
  2. 2. wahlberechtigte Kammerangehörige, die in der Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer in den letzten zwei Jahren vor dem Wahlstichtag insgesamt mindestens sechs Monate eingetragen waren und darüber hinaus zum Wahlstichtag eingetragen sind.

(3) Wahlwerbende Gruppen, die nicht zumindest vier von hundert der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper erreicht haben, gelten als nicht gewählt. Ihre Stimmen sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.

(4) Eine Kammerrätin/ein Kammerrat verliert ihr/sein Mandat, wenn sie/er

  1. 1. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. 2. den ärztlichen Beruf 30 Monate nicht im Bereich jener Ärztekammer ausgeübt hat, in der sie/er gewählt worden ist, oder
  3. 3. nachträglich aus der Ärzteliste gestrichen worden ist, sodass zum Wahlstichtag keine Mitgliedschaft zur Ärztekammer bestanden hat.

(5) Nicht gewählte Wahlwerberinnen/Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzfrauen/Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat aus ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt das Mandat oder bleiben die Mandate der wahlwerbenden Gruppe frei.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40190766