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§ 128 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Präsidium

§ 128.

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Dem Präsidium obliegt

  1. 1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
  2. 2. die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.

(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.

(4) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

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(Anm.: Z 67 der Novelle BGBl. I Nr. 17/2023 lautet: „§ 128 Abs. 5 Z 2 und 3 lautet:

„2.die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38 und § 235 Abs. 4,

3.die Teilnahme an Visitationen gemäß § 13e, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“

Da es keinen Absatz 5 gibt, konnte diese Anweisung nicht eingearbeitet werden.)

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40080344