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§ 11a ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Spezialisierung

§ 11a.

(1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.

(2) Die Spezialisierung ist in gemäß § 11b als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden

  1. 1. Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 oder
  2. 2. in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oder
  3. 3. in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,

zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.

(3) Näheres über die

  1. 1. Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
  2. 2. Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Z 1 sowie
  3. 3. die Organisation der Spezialisierungen
  1. hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260685