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Artikel XXXVIII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXVIII

Falls die Zahl der an dem vorliegenden Übereinkommen Beteiligten unter 16 sinkt, kann die Konferenz die Mitgliedstaaten befragen, ob das Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055631

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