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Artikel XXXIX Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXIX

Die Konferenz kann den vertragschließenden Staaten Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens empfehlen.

Jeder vertragschließende Staat, der eine Abänderung annimmt, hat dies schriftlich der Regierung der Französischen Republik mitzuteilen, die die anderen vertragschließenden Staaten von dem Erhalt einer diesbezüglichen Note verständigt.

Eine Abänderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die diesbezüglichen zustimmenden Noten aller vertragschließenden Staaten bei der Regierung der Französischen Republik eingelangt sind. Sobald eine Abänderung auf diese Art von allen vertragschließenden Staaten angenommen worden ist, wird die Regierung der Französischen Republik außer den Signatarstaaten auch alle übrigen vertragschließenden Staaten von dem Datum des Inkrafttretens dieser Abänderung verständigen.

Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung kann keine Regierung das vorliegende Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, ohne gleichzeitig diese Abänderung anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055632

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