Artikel XXXVII
Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Augenblick der Abstimmung mit einer diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055630
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