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Artikel XXXVII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXVII

Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Augenblick der Abstimmung mit einer diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055630

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