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Artikel XXXVI Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXVI

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für die Dauer von zwölf Jahren, gerechnet von seinem erstmaligen Inkrafttreten abgeschlossen.

Es bleibt in der Folge zwischen den vertragschließenden Staaten für die Dauer von sechs Jahren und weiterhin in Kraft, sofern diese nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist das Übereinkommen gekündigt haben.

Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Französischen Republik, die die vertragschließenden Staaten hievon verständigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055629

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