Artikel XXXVI
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für die Dauer von zwölf Jahren, gerechnet von seinem erstmaligen Inkrafttreten abgeschlossen.
Es bleibt in der Folge zwischen den vertragschließenden Staaten für die Dauer von sechs Jahren und weiterhin in Kraft, sofern diese nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist das Übereinkommen gekündigt haben.
Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Französischen Republik, die die vertragschließenden Staaten hievon verständigt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055629
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)