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Artikel XXXV Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXV

Jeder Staat kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder zu jedem anderen Zeitpunkt in einer an die Regierung der Französischen Republik gerichteten Note erklären, daß das vorliegende Übereinkommen für die Gesamtheit oder für einen Teil der Gebiete gilt, die er auf internationaler Ebene repräsentiert.

Das vorliegende Übereinkommen tritt für das Gebiet oder für die in der Note bezeichneten Gebiete 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Note bei der Regierung der Französischen Republik eingetroffen ist.

Die Regierung der Französischen Republik wird diese Bekanntgabe den anderen Regierungen mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055628

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