Artikel XXXIV
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es ratifiziert hat oder nach diesem Datum beigetreten ist, 30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Regierung der Französischen Republik wird jedem der vertragschließenden Staaten das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens bekanntgeben.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055627
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