Artikel XXXIII
Die Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf der in Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten und der beigetretenen Staaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055626
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