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Artikel XXXIII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXIII

Die Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf der in Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten.

Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten und der beigetretenen Staaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055626

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