vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXXIV Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXIV

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es ratifiziert hat oder nach diesem Datum beigetreten ist, 30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Regierung der Französischen Republik wird jedem der vertragschließenden Staaten das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens bekanntgeben.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055627

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte