Artikel XXIII
Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären, daß dem Büro öffentliches Interesse zuerkannt wird, daß es als Rechtspersönlichkeit anerkannt wird und allgemein die Privilegien und Erleichterungen genießt, die den zwischenstaatlichen Institutionen durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Mitgliedstaates allgemein zugebilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055616
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