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Artikel XXIII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXIII

Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären, daß dem Büro öffentliches Interesse zuerkannt wird, daß es als Rechtspersönlichkeit anerkannt wird und allgemein die Privilegien und Erleichterungen genießt, die den zwischenstaatlichen Institutionen durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Mitgliedstaates allgemein zugebilligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055616

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