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Artikel XXII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXII

Der Direktor besorgt die Arbeiten des Büros unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Komitees, dem er verantwortlich ist und dem er bei jeder normalen Tagung einen Rechenschaftsbericht über die Führung vorzulegen hat.

Der Direktor nimmt die Einnahmen in Empfang, bereitet das Budget vor und weist alle Ausgaben für Personal und Material an; er verwaltet die Kassenfonds.

Der Direktor ist rechtmäßiger Sekretär der Konferenz und des Komitees.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055615

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