Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XVIII
Beitritt
a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten beitreten.
b) Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:
- i) eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XVI lit. a Ziffer i oder ii oder nach lit. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;
- ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem In-Kraft-Treten beizutreten.
c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. a genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem geschäftsführenden Sekretär und legt ihm alle für den Antrag relevanten Informationen vor.
d) Der geschäftsführende Sekretär nimmt den Antrag des antragstellenden Staates entgegen und legt ihn der Versammlung der Vertragsparteien vor.
e) Die Versammlung der Vertragsparteien fasst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der geschäftsführende Sekretär feststellt, dass er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des geschäftsführenden Sekretärs wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert. Der Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
f) Der geschäftsführende Sekretär notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027351
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