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ARTIKEL XIX Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XIX

Haftung

Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027352

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