Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XIX
Haftung
Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027352
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