Artikel XVIII
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Preßburg ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt. In diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft. Der Vertrag tritt auch ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 zwischen den Vertragsstaaten des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.
Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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