vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVII Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel XVII

(Zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)