vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVI Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XVI

Das Komitee tritt mindestens alle zwei Jahre auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder, falls dieser verhindert ist, durch den Direktor des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder dazu aufgefordert wird.

Falls kein besonderer Grund vorliegt, finden die regelmäßigen Tagungen in dem Lande statt, wo das Büro seinen Sitz hat.

Zusammenkünfte zu Informationszwecken können jedoch in den verschiedenen Mitgliedstaaten abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055609

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)