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Artikel XVII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1968

Artikel XVII

Die an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Mitglieder können ihre Stimme einem ihrer Kollegen übertragen, der dann ihr Vertreter ist. In diesem Falle kann ein und dasselbe Mitglied zusätzlich zu seiner eigenen Stimme nicht mehr als zwei weitere Stimmen auf sich vereinen.

Die Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn die Zahl der anwesenden oder vertretenen Personen mindestens gleich drei Viertel der Zahl der als Komiteemitglieder ernannten Personen ist und wenn der Antrag mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl der bei der Sitzung anwesenden und vertretenen Personen gleich sein.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel werden nicht als abgegebene Stimmen angesehen.

In der Zeit zwischen den Tagungen und für bestimmte Sonderfälle kann das Komitee auf schriftlichem Wege Beschlüsse fassen.

Die auf diese Weise gefaßten Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn alle Komiteemitglieder aufgefordert wurden, ihre Meinung zu äußern, und wenn die Beschlüsse einstimmig genehmigt worden sind, wobei die Zahl der abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der ernannten Mitglieder sein muß.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel werden nicht als abgegebene Stimmen angesehen. Eine Nichtbeantwortung innerhalb einer vom Präsidenten festgelegten Frist wird als Stimmenthaltung betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055610

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