Artikel XVIII
Das Komitee überträgt besondere Studien, experimentelle Untersuchungen und Laboratoriumsarbeiten nach vorher eingeholter formeller Zustimmung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Wenn diese Aufgaben gewisse Kosten verursachen, so muß schon in der Zustimmung festgelegt sein, welchen Kostenanteil die Organisation trägt.
Der Direktor des Büros koordiniert und sammelt die gesamten Arbeiten.
Das Komitee kann gewisse Arbeiten für dauernd oder vorübergehend Arbeitsgruppen, technischen oder juridischen Sachverständigen anvertrauen, die nach den von ihm festzusetzenden Richtlinien zu arbeiten haben. Wenn diese Aufgaben gewisse Vergütungen oder Entschädigungen fordern, wird das Komitee deren Höhe festsetzen.
Der Direktor des Büros besorgt das Sekretariat dieser Arbeits- oder Sachverständigengruppen.
Schlagworte
Arbeitsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055611
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