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Artikel XVIII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XVIII

Das Komitee überträgt besondere Studien, experimentelle Untersuchungen und Laboratoriumsarbeiten nach vorher eingeholter formeller Zustimmung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Wenn diese Aufgaben gewisse Kosten verursachen, so muß schon in der Zustimmung festgelegt sein, welchen Kostenanteil die Organisation trägt.

Der Direktor des Büros koordiniert und sammelt die gesamten Arbeiten.

Das Komitee kann gewisse Arbeiten für dauernd oder vorübergehend Arbeitsgruppen, technischen oder juridischen Sachverständigen anvertrauen, die nach den von ihm festzusetzenden Richtlinien zu arbeiten haben. Wenn diese Aufgaben gewisse Vergütungen oder Entschädigungen fordern, wird das Komitee deren Höhe festsetzen.

Der Direktor des Büros besorgt das Sekretariat dieser Arbeits- oder Sachverständigengruppen.

Schlagworte

Arbeitsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055611

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