Artikel XV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 und die Bestimmungen über das Berufsbild Elektroinstallateur in der Anlage 4 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10006299
Dokumentnummer
NOR12161854
alte Dokumentnummer
N51980134990
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