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Artikel XV Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel XV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 und die Bestimmungen über das Berufsbild Elektroinstallateur in der Anlage 4 zu V BGBl. Nr. 171/1972.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12161854

alte Dokumentnummer

N51980134990

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