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Artikel XVI Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel XVI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Dreher in der Anlage 3, die Bestimmungen über das Berufsbild Luftfahrzeugmechaniker in der Anlage 10 und die Bestimmungen über das Berufsbild Schiffbauer in der Anlage 12 zu V BGBl. Nr. 171/1972.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12161855

alte Dokumentnummer

N51980135010

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