Artikel XVI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Dreher in der Anlage 3, die Bestimmungen über das Berufsbild Luftfahrzeugmechaniker in der Anlage 10 und die Bestimmungen über das Berufsbild Schiffbauer in der Anlage 12 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10006299
Dokumentnummer
NOR12161855
alte Dokumentnummer
N51980135010
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